§ 1319b ABGB – Haftung für Bäume
von Dr. Alexandra Slama (Kommentare: 0)
Der neue § 1319b ABGB ergänzt die Regelungen des § 1319a ABGB und klärt die Haftung des Baumhalters bei Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste.
Wesentliche Punkte:
- Baumhalter haften für Schäden, an Personen, Gesundheit oder Sachen, wenn Prüf- und Sicherungspflichten vernachlässigt wurden.
- Die Sorgfalt hängt vom Standort, Zustand des Baumes und der Zumutbarkeit von Maßnahmen ab.
- Besondere Schutzinteressen, z. B. in Naturschutzgebieten, werden berücksichtigt.
Diese Ergänzung schafft klare Vorgaben für die Verantwortung bei Baumhaftung 🌳❗
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