§ 1319b ABGB – Haftung für Bäume

von Dr. Alexandra Slama (Kommentare: 0)

Der neue § 1319b ABGB ergänzt die Regelungen des § 1319a ABGB und klärt die Haftung des Baumhalters bei Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste.

Wesentliche Punkte:

  • Baumhalter haften für Schäden, an Personen, Gesundheit oder Sachen, wenn Prüf- und Sicherungspflichten vernachlässigt wurden.
  • Die Sorgfalt hängt vom Standort, Zustand des Baumes und der Zumutbarkeit von Maßnahmen ab.
  • Besondere Schutzinteressen, z. B. in Naturschutzgebieten, werden berücksichtigt.

Diese Ergänzung schafft klare Vorgaben für die Verantwortung bei Baumhaftung 🌳❗

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https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&FassungVom=2025-01-01&Artikel=&Paragraf=1319b&Anlage=&Uebergangsrecht=

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